AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 1. Januar 2005
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Kerngas. Andere Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von der Firma Kerngas schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Preis
Angebote der Firma Kerngas sind freibleibend. Bei Verträgen über einmalige Lieferungen ist die Firma Kerngas an zugesagte Preise gebunden, soweit die Lieferung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
3. Zahlung: Verzug
Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Periodisch wiederkehrende Zahlungen (insbesondere Mietzins- und Abschlagszahlungen), für welche die Firma Kerngas keine Rechnung erstellt, sind zum vereinbarten Termin, spätestens mit Ablauf der jeweiligen Periode, ohne Abzug fällig. Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so steht der Firma Kerngas das Recht zu, andere Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und bereits zugesagte Liefertermine bis zur Beendigung des Verzugs zu verlängern. Weitere Rechte der Firma Kerngas wegen des Verzugs des Kunden bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma Kerngas einschließlich Zinsen, Finanzierungskosten und anderer Nebenkosten Eigentum der Firma Kerngas. Die Ware darf solange ohne Zustimmung der Firma Kerngas weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Eine Pfändung oder sonstige Belastung durch Dritte hat der Kunde unverzüglich der Firma Kerngas mitzuteilen und der Firma Kerngas die zur Wahrung ihrer Rechte notwendige Hilfe leisten. Im kaufmännischen Verkehr ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, soweit sie nicht ihm als Endabnehmer geliefert wurde. Der Kunde im kaufmännischen Verkehr tritt jetzt schon seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eine Abnehmers seine Aus- und Absonderungsrechte bis zur Höhe der Firma Kerngas geschuldeten Beträge sicherungshalber an die Firma Kerngas ab.
5. Gewährleistung; Haftung
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde zunächst die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die Firma Kerngas ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und anderer Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen. Im Fall der Sukzessivlieferung kann der Kunde Mängelansprüche nur hinsichtlich des Kaufvertrags verlangen, aufgrund dessen die mangelhafte Ware geliefert wurde. Im kaufmännischen Verkehr bestehen Mängelansprüche für offensichtliche Mängel nur, wenn der Kunde den offensichtlichen Mangel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma Kerngas auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie Ansprüche wegen der Firma Kerngas zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
6. Höhere Gewalt
Von der Firma Kerngas nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die Lieferung oder Leistung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien die Firma Kerngas für die Dauer ihrer Auswirkung von ihrer Leistungspflicht. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, insbesondere bei Vorliegen von Witterungsverhältnissen, die Gefahrguttransporte ausschließen oder nur mit unangemessenem Risiko erlauben, behördliche Maßnahmen, Streiks u. ä., ferner dann, wenn aufgrund staatlicher Eingriffe die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Die Firma Kerngas ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern.
7. Beeinträchtigung durch Dritte, Mitteilung von Änderungen
Beeinträchtigt ein Dritter Rechte oder Sachen des Kunden oder die der Firma Kerngas, die Gegenstand eines Vertrages mit der Firma Kerngas sind, so wird der Kunde die Firma Kerngas unverzüglich informieren. Das gilt insbesondere für gegen den Kunden gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, soweit diese Rechte oder Sachen die Firma Kerngas beeinträchtigen können. Der Kunde wird der Firma Kerngas jede Änderung von Name, Firma oder Anschrift unverzüglich mitteilen. Dasselbe gilt für jeden Fall der Rechtsnachfolge oder der Änderung der Rechtsform des Kunden.
8. Sonstiges, Gerichtsstand
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam , so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gerichtsstand ist Memmingen, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Firma Kerngas speichert personenbezogene Kundendaten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Firma Kerngas behält sich vor, die Bonität des Kunden zu prüfen. Der Kunde erklärt sich zu diesem Zweck damit einverstanden, dass die Firma Kerngas bei der für den Wohnsitz oder Unternehmenssitz zuständigen Schufa (Schutzgesellschaft für allgemeine Kreditsicherung mbH) und /oder bei einer Wirtschaftauskunftei Erkundigungen einholt. Ergibt die Bonität Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so ist die Firma Kerngas berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Die Firma Kerngas ist berechtigt, den genannten Auskunfteien Daten des Kunden zu übermitteln, welche die nicht ordnungsgemäße Abwicklung diese Vertrages betreffen, insbesondere Beantragung und Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheides gegen den Kunden, Stellung des Insolvenzantrages oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Soweit während der Laufzeit des Vertrages solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen des Kunden an die genannten Auskunfteien übermittelt werden, kann die Firma Kerngas hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Eine Speicherung solcher Daten erfolgt nur dann, wenn und soweit diese zur Wahrung berechtigter Interessen der Firma Kerngas, des Kunden einer der vorgenannten Auskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich
a.) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach $ 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft ( Kraft-Wärme Kopplung) oder
b.) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder
c.) ( befristet bis 31.12.2004 ) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder
d.) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung ( Notstromaggregat ) dienen.
Jede andere motorische Verwendung insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!
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